Gemäß Art. 81 des geltenden Einheitstextes des Bereichsabkommens für die Bediensteten der Gemeinden, der Bezirksgemeinschaften und der Ö.B.P.B. werden die Personalvertreter in der paritätischen Kommission in einer allgemeinen geheimen Wahl, bei der alla Bediensteten der Gemeinde das aktive und passive Wahlrecht haben, für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Zu Beginn einer jeden Verwaltungsperiode wird durch den Gemeindeausschuss die paritätische Personalkommission ernannt.
Jeder Angestellte darf nur eine Vorzugsstimme abgeben; es werden jene Vertreter ernannt, die in der Rangordnung der einzelnen Sprachgruppen die meiten Vorzugsstimmen erhalten haben.
Die Zusammensetzung der Kommission muss der Stärke der Sprachgruppe entsprechen, die aus der zuletzt stattgefunden allgemeinen Volkszählung hervorgeht.